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AGBs

Version 1.103.22

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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bindender Vertragsbestandteil des
Mietvertrages und werden mit Unterschrift des Mietvertrages anerkannt.

 


A.  Vertragsgrundlage :

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Die vHG Zweite Grundstücksverwaltung von Helldorff GmbH, Trappenfelderstr.10, 16356 Ahrensfelde,

vermietet Lagergaragen (Mietobjekt) auf dem Gelände Trappenfelder Str. 18  in 16356 Ahrensfelde.

 

Der Mieter nutzt das Mietobjekt als Lager zu privaten oder gewerblichen Zwecken, ausschließlich in Übereinstimmung der nachstehenden Vertragsbedingungen. 

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B.  Nutzung des Mietobjektes durch den Mieter :

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B.1 Der Mieter darf nur solche Gegenstände im Mietobjekt lagern, die sich in seinem Besitz befinden oder über welche er eine Verfügungsgewalt von Dritten und die Genehmigung zur Lagerung im Mietobjekt besitzt.

 

B.2 Folgende Objekte sind von der Lagerung ausgeschlossen und grundsätzlich verboten :
       
B2.1 alle Arten von Waffen, Munition, Sprengstoffe, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstigen verbotene Objekte oder Substanzen.

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B2.2 alle Arten von leicht entzündlich oder brennbaren Objekten und Substanzen oder wenn diese dazu geeignet sind durch Immissionen oder Emissionen Dritte zu beeinträchtigen oder zu schädigen.

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B2.3 unrechtmäßig erworbene Objekte oder Substanzen

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B2.4 Objekte oder Substanzen, die einer gesonderten behördliche Genehmigung zur Lagerung bedürfen

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B2.5 Tiere jeglicher Art

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B2.6 Nahrungsmittel oder verderbliche Ware die durch mangelnde Verpackung dazu geeignet sind, Schädlinge anzuziehen oder von diesen befallen werden könnten.


B3. Alle zu lagernde Objekte und Gefäße sind betriebsmitteldicht. Im Zweifelsfall sind geeignete Maßnahmen zu treffen um ein Austreten von Gasen oder Flüssigkeiten beziehungsweise deren schädliche Wirkung auf Boden und Luft zu verhindern.

Der Mieter verpflichtet sich, dass in seinem Mietobjekt nur solche Tätigkeiten durchgeführt werden, die gesetzeskonform sind oder welche keiner gesonderten behördliche Genehmigung bedürfen. Besondere Nutzungsgenehmigungen liegen nicht vor.
Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistungen für das Zustandekommen von behördlichen Genehmigungen, die vom Mieter auf seine Kosten zu weiterführenden Nutzungen beantragt werden.  

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B.4 Dem Mieter oder jeder von ihm beauftragten Personen wird folgendes untersagt: 

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B.4.1 Das Mietobjekt oder das Gelände derart zu verwenden, dass durch solche Tätigkeit andere Mieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.

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B.4.2 Das Mietobjekt oder das dazugehörige Gelände zu Wohn - oder Übernachtungszwecken, Veranstaltungen oder Feiern zu gebrauchen. 

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B.4.3 Offenes Feuer, Rauchen, Waschen von Fahrzeugen, austretende Emissionen
aus dem Mietobjekt.

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B.4.4 Die Zufahrten zu den Mietobjekten als Parkplatz zu benutzen oder andere Mieter durch das Abstellen von Fahrzeugen zu behindern. Fahrzeuge sind auf den dazu vorhandenen Parkplätzen abzustellen. 

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B.4.5 Elektrische Geräte ohne Beaufsichtigung des Mieters zu betreiben.

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B4.6 Bauliche Veränderungen am Mietobjekt vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere Eingriffe in die Statik des Mietobjektes inklusive Dachkonstruktion. 

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B4.7 Befestigungen an Wand, Decke oder Boden des Mietobjektes ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters vorzunehmen.

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B.5 Die Untervermietung des Mietobjektes ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Vermieters erlaubt.

Bei einem Verstoß der Regelungen in § B. durch den Mieter, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
Schäden am Mietobjekt werden dann als durch den Mieter verursacht angenommen, wenn der Mieter gegen § B4.6 verstoßen hat. Diese Schäden sind schadensersatzpflichtig.

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C. Übernahme und Rückgabe des Mietobjektes

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C.1 Der Mieter übernimmt das Mietobjekt in Anwesenheit eines Vertreters des Vermieters. Dabei werden etwaige Beschädigungen, Zählerstände oder Verschmutzungen protokollarisch festgehalten und per Unterschrift von beiden Parteien bestätigt.  

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Die Rückgabe des Mietobjektes wird ebenfalls in Anwesenheit von Mieter und Vermieter durchgeführt, etwaige Beschädigungen, Verschmutzungen und Zählerstände protokolliert und per Unterschrift bestätigt. Alle Schlüssel, auch vom Mieter nachgemachte,  Desponder/ Transponder sind am Rückgabetag abzugeben. Liegen diese nicht vollständig vor, wird dem Mieter die Einrichtung einer neuen Schließanlage nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Ist durch die Schuld des Mieters mehr als ein Termin nötig um die Rückgabe abzuwickeln, können weitere Abnahmetermine zur Rückgabe dem Mieter mit je € 70,00 .- zuzügl. MwSt in Rechnung gestellt werden.
Das Mietobjekt ist so zurück zugeben, wie es übernommen wurde.


C.2 Beschädigungen am Mietobjekt oder dazugehörigem Gelände (Außentor. Zufahrt mit angrenzenden Gebäudeteilen) sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden und in beidseitiger Anwesenheit zu protokollieren.
Aufgetretene Schäden werden schnellst möglich behoben und dem Verursacher in Rechnung gestellt. 

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C.3 Veränderungen am oder im Mietobjekt, insbesondere Um– oder Einbauten, 
Bohrungen an Wand, Decke oder Boden des Mietobjektes sowie Installationen von Kabeln oder sonstigen Leitungen, sind nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Wie mit diesen Ein- oder Umbauten bei Mietende umgegangen wird, ist Gegenstand der schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter.

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C.4 Ungenehmigte Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter sind schuldhafte Schadensverursachungen. Dazu zählen auch Verschmutzungen des Mietobjektes. Diese Schäden müssen vom Mieter ersetzt werden.
Folgende Schäden werden dem Mieter pauschal in Rechnung gestellt : 

- Öl- oder sonstige Flecken : je angefangener m² € 100,00 .- zuzügl. MwSt
- Löcher im Bodenbelag : pro Loch  € 60,00 .- zuzügl. MwSt. 
- Löcher im Holz oder Blech : pro Loch € 40,00 .- zuzügl. MwSt.

Das Recht des Mieters, die jeweiligen Pauschalen, incl. Kosten für Ersatztermine zur Rückgabe des Mietobjektes, als deutlich zu hoch nachzuweisen
oder nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt eingetreten ist, wird durch diese Regelung nicht beschnitten. 

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D. Zutritt und Pflichten des Mieters

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D.1 Der Mieter erhält zeitlich unabhängig Zugang zu seinem Mietobjekt. Die dafür nötigen Schlüssel bzw elektronischen Öffner werden beim Übergabetermin ausgehändigt. Es ist verboten, Schlüssel ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nachzumachen.

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Sollte aus behördlichen, technischen oder sonstigen Gründen der Zugang zeitlich eingeschränkt werden, so sind mindestens 12 Stunden Zugang am Tage gewährleistet.


Sollte der Zugang aus technischen Gründen (z.B. Defekt oder Reparaturarbeiten), nicht möglich sein, so verzichtet der Mieter auf möglicherweise daraus entstehenden Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter soweit der Vermieter den Grund nicht schuldhaft selbst herbei geführt hat.

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D.2 Auf dem Gelände des Mietobjektes gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Beim Bewegen von Fahrzeugen gilt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Dritte sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h.

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D.3 Der Mieter muss sein Objekt bei Abwesenheit verschlossen halten.

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D.4 Das Anbringen von Außenwerbung an den Gebäuden und auf dem Gelände
ist nicht gestattet.   

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D.5 Der Mieter gestattet es dem Vermieter bei Gefahr in Verzug sein Mietobjekt ohne                                                 
Vorankündigung oder Anwesenheit des Mieters zu betreten, bis die Gefahr abgewendet ist.                  
Der Vermieter besitzt einen Zweitschlüssel zu jedem Mietobjekt.

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D.6 Der Mieter verpflichtet sich auf Ankündigung mindestens 7 Tage im Voraus, dem Vermieter zu unbedingt nötigen Wartungs- oder Reparaturarbeiten Zugang zu seinem Mietobjekt zu gewähren. Das gleiche gilt bei behördlich angeordneten Inspektionen.

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D.7 Der Mieter hat die Pflicht zur Verkehrssicherheit für sein Mietobjekt. Das gilt auch für die Zufahrt vor seinem Objekt in den Abmessungen der Breite des Mietobjektes und 5 Meter in der Tiefe der Zufahrt.
Insbesondere stellt der Mieter die Beseitigung von Eis- und Schnee durch Räumen und Streuen sicher. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht des Mieters herrühren.  

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D.8 Liegen außergewöhnliche Umstände vor wie unaufschiebbare Beseitigungen von Schäden, kurzfristig nötige Reparaturarbeiten, behördliche Anweisungen, Gefahr in Verzug usw. vor, kann der Vermieter einen Umzug des Mieters in ein vergleichbares Objekt innerhalb von 10 Tagen verlangen. Hat der Mieter diese Umstände nicht verursacht, werden die Kosten des Umzuges vom Vermieter getragen.


Ist der Mieter nicht zu erreichen oder lässt der Mieter die Frist verstreichen, so hat der Vermieter das Recht, das Objekt zu öffnen und den Inhalt in ein Ersatzobjekt zu verbringen. Das Risiko trägt dann der Mieter.
Der bestehende Mietvertrag wird im Fall von § D.7 nicht berührt.

 


E. Miete, Kaution, Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht

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E.1 Die Höhe der Miete, die Kaution und die Stromkosten sind im Mietvertrag geregelt.
Zu der Nettokaltmiete kommt die aktuell geltende Umsatzsteuer dazu und wird gesamt als Bruttomiete ausgewiesen.

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E.2 Eine Abrechnungsperiode umfasst einen Kalendermonat. Die Miete ist im Voraus
jeweils einer Abrechnungsperiode incl. der Stromkostenpauschale zu entrichten.
Die erste Miete ist vor Bezug und vor der ersten Abrechnungsperiode zu entrichten.
Die folgenden Mietzahlungen sind immer vor der aktuellen Abrechnungsperiode zu entrichten. 

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E3. Die Nettokaltmiete kann jährlich um 3 % erhöht werden. Das zu Grunde liegende
Jahr umfasst 12 Kalendermonate.

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E.4 Ist der Mieter mehr als 2 Monatsmieten im Rückstand, hat der Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung.

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E.5 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt und vom Vermieter anerkannt wurden.

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E.6 Ist die fällige Miete nicht bezahlt, so ist der Mieter  gemäß §E.2 in Verzug. Der Vermieter hat das Recht Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen.
Sollte die Miete 7 Tage nach Fälligkeitstermin nicht bezahlt worden sein, wird der Mieter schriftlich gemahnt. Die Mahnkosten von € 5,80 .- trägt der Mieter. 
Ebenfalls hat der Mieter alle anfallenden Kosten zur Eintreibung der säumigen Miete, z.B. durch ein Inkassobüro oder Anwalt zu tragen.

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E.7 Ist der Mieter länger als 30 Tage mit der Miete im Verzug, macht der Vermieter von seinem  gesetzlichen Vermieterpfandrecht Gebrauch. Diese Maßnahme dient zur Besicherung der offenen Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter.
 

Dazu hat der Vermieter das Recht den Zutritt des Mieters zum Gelände oder Mietobjekt zu verweigern und ein eigenes Schloss am Objekt zu befestigen.
 

Diese Maßnahme kann unabhängig davon geschehen, ob der Mietvertrag vom Vermieter gekündigt oder nicht gekündigt ist.

 

Unabhängig davon hat der Mieter grundsätzlich die Pflicht, offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

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F. Laufzeit und Kündigung des Mietertrages

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F.1 Die Laufzeit und Kündigungsfrist sind im Mietvertrag geregelt.

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F.2 Eine Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. Unterschrift und Absender müssen klar erkennbar sein. Eine elektronische Kündigung genügt diesen Anforderungen nicht. 

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F.3 Mieter und Vermieter haben das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Hierzu zählen zum Beispiel ein Verstoß des Mieters gegen Regelungen des § B, § D.2, § E4. oder auch wenn der Vermieter die geschäftliche Tätigkeit des Lagerobjektes aufgibt.

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F.4 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjektes nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. Die Anwendung § 545 BGB ist ausgeschlossen.

 


G. Versicherungspflicht, Versicherungsschutz

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G.1 Der Vermieter hat nur Kenntnis über die Tätigkeit und eingelagerten Gegenstände des Mieters, die im Mietvertrag ausgewiesen sind. Der Mieter erkennt an, dass abweichende Tätigkeiten und, oder eingelagerte Gegenstände in der alleinigen Verantwortung des Mieters liegen und der Vermieter dazu keine Erkenntnis haben kann. Die Lagerung und die Durchführung der gewerblichen Tätigkeit erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters.

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G.2 Des Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass ein angemessener Versicherungsschutz des Lagergutes und der gewerblichen Tätigkeit in der alleinigen Verantwortung des Mieters liegt.

 


H. Regelung der Schadensersatzhaftung des Vermieters

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Der Vermieter hat die Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter sind, unabhängig von Art und Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der Vermieter oder einer seiner Bevollmächtigten oder Beauftragten den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit.

 

 

I Allgemeine Vertragsbedingungen

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I.1 Es gelten nur in diesem Vertrag festgehalten Bedingungen.
Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
 
I.2 Etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummern der Vertragsparteien sind unverzüglich dem Vertragspartner schriftlich mitzuteilen.

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I.3 Zuständiger Gerichtsstand ist Frankfurt (Oder)

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I.4 Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen geltend.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Vertragsbestimmung durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Sinn am ehesten entsprechende Bestimmung,
zu ersetzen.

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Berlin, 2022

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